§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Heimatverein Heudorf u. Umg." mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung und hat seinen Sitz in Worpswede/Heudorf.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts´´Steuerbegünstigste Zwecke´´ der Abgabenverordnung.
2.Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens und alten Brauchtums,der kulturellen Aufgabe, Verschönerung der Ortschaft,der Unterhaltung eines Ehrenmals für die Opfer der beiden Weltkriege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Heimatabenden,die Durchführung heimatkundlicher Veranstaltungen wie Vorträge,Liederabende und Volkstanz wie auch durch Pflege des alten in Heudorf und Umgebung gewachsenen Brauchtums,weiter die Sammlung und Erhaltung alter,in Heudorf und Umgebung üblich gewesener alter Haushalts-und Wirtschaftsgeräte einschließlich Versuch derer Restaurierung und anschließende Freigabe der Besichtigung durch interessiertes Publikum;zudem durch die Unterhaltung eines Ehrenmals für die aus Heudorf und Umgebung stammenden Opfer der beiden vergangenen Weltkriege zur ständigen Erinnerung und auch Mahnung an die jetzige und nachfolgende Generation.
3.Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle männlichen und weiblichen Personen werden,die das 16. Lebensjahr vollendet haben.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung,wobei bei Minderjährigen diese vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein muß,und teilt den Beschluß schriftlich mit.
§ 3 a Ehrenmitglieder
Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet und mindestens 20 Jahre dem Verein angehört haben,können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Sie werden von den Beitragsleistungen und Umlagen befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den freiwilligen Austritt,der unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden muß,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß.
Die Ausschließung erfolgt auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung durch 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und wird wirksam,nachdem sie dem Mitglied unter Bezugnahme auf den Beschluß der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich mitgeteilt worden ist.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
§5
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 6
Der Vorstand besteht aus 6 (sechs ) Personen,nämlich dem 1.Vorsitzenden,dem Schriftführer und dem Kassenwart sowie den jeweiligen Stellvertretern dieser drei Personen.Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre gewählt. Ihre Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB )vertreten durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden.Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins befugt.
§7
Die alljährlich im Monat Januar stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.Bei Bedarf beruft der Vorstand solche außerordentliche Mitgliederversammlung ein.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungenerfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäße (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit,soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 8
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 9
Der Kassenwart hat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstaten über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,und zwar für die Dauer eines Jahres bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig,wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.
§ 10
Die Auflösung des Vereins kann nur einstimmig in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen,welche mit einer Frist von einem Monat einzuberufen ist .
Eine solche Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind .
Ist sie nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von vbier Wochen eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen,die dan ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist .Die Auf lösung bedarf dann einer Mehrheit von 3/4 aller anesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibendenden Vermögens,wobei für eine Verwendung für gemeinnützige Zwecke Sorge zu tragen ist .Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Osterholz-Scharmbeck einzutragen.
Stand:20.09.1991
Mail an johannwendelken(at)web.de